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Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

1    Allgemeines
1.1    Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren durch die artec systems GmbH & Co. KG, artec electrics GmbH oder artec systems Region West GmbH  (Käufer) vom Verkäufer. Sofern in den folgenden Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
1.2    Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur insoweit anerkannt, als der Käufer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Entgegen- und Annahme von Waren bzw. Leistungen des Verkäufers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Entgegen- oder Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Verkäufers erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Verkäufers nicht länger anerkannt.

2    Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1    Der Käufer gibt beim Verkäufer eine Bestellung über die Waren auf. Die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer beschränkt sich ausdrücklich nur auf die in der Bestellung enthaltenen Bestimmungen sowie auf die vorliegenden Einkaufsbedingungen und einen ggf. für diese Waren bestehenden Rahmenliefervertrag. Alle sonstigen und/oder abweichenden Vertrags- oder Lieferbedingungen des Verkäufers sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil des Liefervertrags, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
2.2    Der Verkäufer gibt innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Bestellung eine schriftliche Annahmeerklärung ab. Unabhängig davon stellt jede Handlung, die zur Erfüllung einer Bestellung durch den Verkäufer vorgenommen wird, die Annahme dieser Bestellung dar. Jede durch den Verkäufer angenommene Bestellung bildet einen gesonderten Liefervertrag.
2.3    Falls der Verkäufer die Übersendung der schriftlichen Annahmeerklärung unterlässt oder nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Bestellung beim Verkäufer mit deren Erfüllung beginnt, hat der Käufer das Recht, aber nicht die Pflicht, die jeweilige Bestellung zu widerrufen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Käufer erwachsen.
2.4    Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Käufer schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist der Käufer an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

3    Lieferung
3.1    Liefertermine und Mengen bestimmen sich nach den Vereinbarungen in der Bestellung und sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Käufer.
3.2    Der Verkäufer wird – sofern mit angemessenem Aufwand möglich - durch Vereinbarung von Rahmenverträgen mit eigenen Lieferanten sicherstellen, dass im Falle der Bestellung von Ware durch den Käufer grundsätzlich jederzeitige Selbstbelieferung sichergestellt ist.
3.3    Der Verkäufer verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Waren dem Käufer vertragsgemäß zugehen. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über alle Ereignisse zu unterrichten, die zu einer Lieferverzögerung oder zu einer Nichteinhaltung der Mengenangaben aus Bestellung und/oder Lieferabrufen führen oder führen können. Der Verkäufer hat den Käufer außerdem schriftlich über die von ihm zur Minimierung der Auswirkungen dieser Ereignisse ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.
3.4    Mit Ausnahme unverschuldeter Verzögerung gem. der nachfolgenden Ziff. 3.6 ist der Käufer im Falle der Nichteinhaltung der in der Bestellung und/oder den Lieferabrufen angegebenen Lieferterminen berechtigt, vom Verkäufer Ersatz aller daraus entstehenden Verluste und Schäden zu verlangen.
3.5    Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.6    Unverschuldete Verzögerung befreit die Parteien für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Als unverschuldet gilt jede Art von Verzögerung, die nicht von der säumigen Partei zu vertreten ist und die auf höhere Gewalt sowie auf Streiks oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten (hervorgerufen oder unter Beteiligung von Arbeitnehmern oder Lieferanten der säumigen Partei) oder auf jeden sonstigen Umstand, der jenseits der zumutbaren Einflussmöglichkeit der betreffenden Partei liegt, zurückzuführen sind. Die anderen, den Parteien Rechte gewährenden Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, die Waren für die Dauer der unverschuldeten Verzögerung aus anderen Quellen zu beziehen und die in der Bestellung und/oder den Lieferabrufen angegebenen Liefermengen oder irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer zu reduzieren.
4    Gefahrübergang
Soweit zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang der Waren vom Verkäufer auf den Käufer gemäß den im Liefervertrag vereinbarten Incoterms. Soweit zwischen Käufer und Verkäufer nicht anders vereinbart, kommt für die Warenlieferung „FCA“ zur Anwendung, wobei der benannte Ort dem Bereitstellort auf dem Firmengelände des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers den im Zusammenhang mit einem Incoterm benannten Ort nicht ändern.

5    Mängelanzeige
5.1    Die eingehenden Waren werden durch den Käufer nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichung der Lieferung untersucht, sofern nicht mit dem Verkäufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
5.2    Mängel werden vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
5.3    Der Verkäufer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6    Mängelrechte, Haftung und Schadensersatz
6.1    Soweit nichts anderes geregelt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
6.2    Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Verkäufer für die beim Käufer eintretenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung von Verkäuferpflichten aus dem Liefervertrag und/oder einem dazugehörigen Rahmenliefervertrag verursacht wurden. Soweit die Haftung des Verkäufers nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ein Verschulden voraussetzt, bleiben die diesbezüglichen Regelungen unberührt.
6.3    Der Verkäufer hat den Käufer und die verbundenen Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) schadlos zu halten und freizustellen, die auf Grund eines Rechtsanspruchs wegen eines Todesfalls, Personen- oder Sachschaden entstehen oder hierauf zurückzuführen sind, der durch
(a)    eine mangelhafte Ware,
(b)    eine Pflichtverletzung des Liefervertrags und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrags durch den Verkäufer,
(c)    Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers oder
(d)    die Nichtbeachtung von anwendbarem Recht, Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen oder Bekanntmachungen
entstanden ist.
6.4    Liefert der Verkäufer fehlerhafte Waren und führt der Käufer deshalb aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder in Abstimmung mit Behörden eine Rückrufaktion von Produkten, in die die betreffenden Waren eingebaut wurden, durch, so hat der Verkäufer den Käufer und die verbundenen Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Verlusten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die durch die Rückrufaktion entstehen oder hierauf zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung über die Durchführung einer solchen Rückrufaktion hat der Käufer sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die Interessen des Verkäufers angemessen zu berücksichtigen.
6.5    Macht ein Dritter gegen den Käufer Ansprüche geltend (Drittanspruch), die unter die Freistellungsregelung dieser Ziff. 6 fallen könnten, so hat der Käufer dem Verkäufer dies schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer hat dem Käufer auf entsprechende Aufforderung hin jede zumutbare Unterstützung bei der Anspruchsabwehr und -verfolgung zukommen zu lassen.

7    Rücktritts- und Kündigungsrechte
7.1    Der Käufer ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer gefährdet ist.
7.2    Der Käufer ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
(a)    beim Verkäufer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
(b)    der Verkäufer seine Zahlungen einstellt,
(c)    beim Verkäufer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Verkäufers abzeichnet,
(d)    vom Verkäufer über das Vermögen oder den Betrieb des Verkäufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird, oder
(e)    wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers mangels Masse abgewiesen wird.
7.3    Der Käufer kann den Liefervertrag und/oder den dazugehörigen Rahmenliefervertrag durch entsprechende Mitteilung an den Verkäufer außerordentlich kündigen, falls der Verkäufer
(a)    eine Verletzung des Liefervertrags begeht, für die es keine Abhilfemaßnahmen gibt, oder
(b)    eine Verletzung des Liefervertrags begeht, deren Abhilfe zwar möglich ist, aber nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem dem Verkäufer eine entsprechende Mietteilung des Käufers zugegangen ist, in der der Käufer die Vertragsverletzung bezeichnet und deren Wiedergutmachung verlangt, erfolgt ist, oder
(c)    gegen geltendes Recht verstößt und dem Käufer im Hinblick auf einen solchen Verstoß eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
Ist der Käufer nach dieser Ziff. 7 zur Kündigung eines Liefervertrags und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrags berechtigt, kann er auch weitere Verträge mit dem Verkäufer kündigen, sofern die Fortsetzung der jeweiligen Vertragsbeziehung für den Käufer unzumutbar ist.
Sonstige und weitergehende Kündigungsrechte des Käufers, z.B. auf gesetzlicher Grundlage, bleiben unberührt.
7.4    Sofern der Käufer auf Grund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurückgetreten ist oder ihn gekündigt hat, hat der Verkäufer die dem Käufer hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Verkäufer hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
7.5    Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 7 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

8    Allgemeine Bestimmungen
8.1    Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
8.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Käufers.
8.3    Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Falls erforderlich, sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhalts dieser Einkaufsbedingungen herbeigeführt wird.

Markt Erlbach, 01.10.2018

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

1    Allgemeines
1.1    Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren durch die artec systems GmbH & Co. KG, artec electrics GmbH oder artec systems Region West GmbH  (Käufer) vom Verkäufer. Sofern in den folgenden Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
1.2    Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur insoweit anerkannt, als der Käufer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Entgegen- und Annahme von Waren bzw. Leistungen des Verkäufers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Entgegen- oder Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Verkäufers erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Verkäufers nicht länger anerkannt.
2    Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1    Der Käufer gibt beim Verkäufer eine Bestellung über die Waren auf. Die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer beschränkt sich ausdrücklich nur auf die in der Bestellung enthaltenen Bestimmungen sowie auf die vorliegenden Einkaufsbedingungen und einen ggf. für diese Waren bestehenden Rahmenliefervertrag. Alle sonstigen und/oder abweichenden Vertrags- oder Lieferbedingungen des Verkäufers sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil des Liefervertrags, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
2.2    Der Verkäufer gibt innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Bestellung eine schriftliche Annahmeerklärung ab. Unabhängig davon stellt jede Handlung, die zur Erfüllung einer Bestellung durch den Verkäufer vorgenommen wird, die Annahme dieser Bestellung dar. Jede durch den Verkäufer angenommene Bestellung bildet einen gesonderten Liefervertrag.
2.3    Falls der Verkäufer die Übersendung der schriftlichen Annahmeerklärung unterlässt oder nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Bestellung beim Verkäufer mit deren Erfüllung beginnt, hat der Käufer das Recht, aber nicht die Pflicht, die jeweilige Bestellung zu widerrufen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Käufer erwachsen.
2.4    Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Käufer schriftlich bestätigt werden. Insbesondere ist der Käufer an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

3    Lieferung
3.1    Liefertermine und Mengen bestimmen sich nach den Vereinbarungen in der Bestellung und sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Käufer.
3.2    Der Verkäufer wird – sofern mit angemessenem Aufwand möglich - durch Vereinbarung von Rahmenverträgen mit eigenen Lieferanten sicherstellen, dass im Falle der Bestellung von Ware durch den Käufer grundsätzlich jederzeitige Selbstbelieferung sichergestellt ist.
3.3    Der Verkäufer verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Waren dem Käufer vertragsgemäß zugehen. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über alle Ereignisse zu unterrichten, die zu einer Lieferverzögerung oder zu einer Nichteinhaltung der Mengenangaben aus Bestellung und/oder Lieferabrufen führen oder führen können. Der Verkäufer hat den Käufer außerdem schriftlich über die von ihm zur Minimierung der Auswirkungen dieser Ereignisse ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.
3.4    Mit Ausnahme unverschuldeter Verzögerung gem. der nachfolgenden Ziff. 3.6 ist der Käufer im Falle der Nichteinhaltung der in der Bestellung und/oder den Lieferabrufen angegebenen Lieferterminen berechtigt, vom Verkäufer Ersatz aller daraus entstehenden Verluste und Schäden zu verlangen.
3.5    Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.6    Unverschuldete Verzögerung befreit die Parteien für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Als unverschuldet gilt jede Art von Verzögerung, die nicht von der säumigen Partei zu vertreten ist und die auf höhere Gewalt sowie auf Streiks oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten (hervorgerufen oder unter Beteiligung von Arbeitnehmern oder Lieferanten der säumigen Partei) oder auf jeden sonstigen Umstand, der jenseits der zumutbaren Einflussmöglichkeit der betreffenden Partei liegt, zurückzuführen sind. Die anderen, den Parteien Rechte gewährenden Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, die Waren für die Dauer der unverschuldeten Verzögerung aus anderen Quellen zu beziehen und die in der Bestellung und/oder den Lieferabrufen angegebenen Liefermengen oder irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer zu reduzieren.


4    Gefahrübergang
Soweit zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang der Waren vom Verkäufer auf den Käufer gemäß den im Liefervertrag vereinbarten Incoterms. Soweit zwischen Käufer und Verkäufer nicht anders vereinbart, kommt für die Warenlieferung „FCA“ zur Anwendung, wobei der benannte Ort dem Bereitstellort auf dem Firmengelände des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers den im Zusammenhang mit einem Incoterm benannten Ort nicht ändern.

5    Mängelanzeige
5.1    Die eingehenden Waren werden durch den Käufer nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichung der Lieferung untersucht, sofern nicht mit dem Verkäufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
5.2    Mängel werden vom Käufer unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
5.3    Der Verkäufer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6    Mängelrechte, Haftung und Schadensersatz
6.1    Soweit nichts anderes geregelt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
6.2    Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Verkäufer für die beim Käufer eintretenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung von Verkäuferpflichten aus dem Liefervertrag und/oder einem dazugehörigen Rahmenliefervertrag verursacht wurden. Soweit die Haftung des Verkäufers nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ein Verschulden voraussetzt, bleiben die diesbezüglichen Regelungen unberührt.
6.3    Der Verkäufer hat den Käufer und die verbundenen Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) schadlos zu halten und freizustellen, die auf Grund eines Rechtsanspruchs wegen eines Todesfalls, Personen- oder Sachschaden entstehen oder hierauf zurückzuführen sind, der durch
(a)    eine mangelhafte Ware,
(b)    eine Pflichtverletzung des Liefervertrags und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrags durch den Verkäufer,
(c)    Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers oder
(d)    die Nichtbeachtung von anwendbarem Recht, Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen oder Bekanntmachungen
entstanden ist.
6.4    Liefert der Verkäufer fehlerhafte Waren und führt der Käufer deshalb aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder in Abstimmung mit Behörden eine Rückrufaktion von Produkten, in die die betreffenden Waren eingebaut wurden, durch, so hat der Verkäufer den Käufer und die verbundenen Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Verlusten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die durch die Rückrufaktion entstehen oder hierauf zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung über die Durchführung einer solchen Rückrufaktion hat der Käufer sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die Interessen des Verkäufers angemessen zu berücksichtigen.
6.5    Macht ein Dritter gegen den Käufer Ansprüche geltend (Drittanspruch), die unter die Freistellungsregelung dieser Ziff. 6 fallen könnten, so hat der Käufer dem Verkäufer dies schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer hat dem Käufer auf entsprechende Aufforderung hin jede zumutbare Unterstützung bei der Anspruchsabwehr und -verfolgung zukommen zu lassen.

7    Rücktritts- und Kündigungsrechte
7.1    Der Käufer ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer gefährdet ist.
7.2    Der Käufer ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
(a)    beim Verkäufer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
(b)    der Verkäufer seine Zahlungen einstellt,
(c)    beim Verkäufer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Verkäufers abzeichnet,
(d)    vom Verkäufer über das Vermögen oder den Betrieb des Verkäufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird, oder
(e)    wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers mangels Masse abgewiesen wird.
7.3    Der Käufer kann den Liefervertrag und/oder den dazugehörigen Rahmenliefervertrag durch entsprechende Mitteilung an den Verkäufer außerordentlich kündigen, falls der Verkäufer
(a)    eine Verletzung des Liefervertrags begeht, für die es keine Abhilfemaßnahmen gibt, oder
(b)    eine Verletzung des Liefervertrags begeht, deren Abhilfe zwar möglich ist, aber nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem dem Verkäufer eine entsprechende Mietteilung des Käufers zugegangen ist, in der der Käufer die Vertragsverletzung bezeichnet und deren Wiedergutmachung verlangt, erfolgt ist, oder
(c)    gegen geltendes Recht verstößt und dem Käufer im Hinblick auf einen solchen Verstoß eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
Ist der Käufer nach dieser Ziff. 7 zur Kündigung eines Liefervertrags und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrags berechtigt, kann er auch weitere Verträge mit dem Verkäufer kündigen, sofern die Fortsetzung der jeweiligen Vertragsbeziehung für den Käufer unzumutbar ist.
Sonstige und weitergehende Kündigungsrechte des Käufers, z.B. auf gesetzlicher Grundlage, bleiben unberührt.
7.4    Sofern der Käufer auf Grund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurückgetreten ist oder ihn gekündigt hat, hat der Verkäufer die dem Käufer hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Verkäufer hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
7.5    Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 7 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

8    Allgemeine Bestimmungen
8.1    Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
8.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Käufers.
8.3    Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Falls erforderlich, sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhalts dieser Einkaufsbedingungen herbeigeführt wird.

Markt Erlbach, 01.10.2018